Norm
EO §4Rechtssatz
Der Exekutionsbewilligung beim Titelgericht steht nicht der Umstand entgegen, daß ein gleichlautender Exekutionsantrag beim Exekutionsgericht eingebracht war, der noch nicht rechtskräftig erledigt war. Die für die Streitanhängigkeit geltenden Grundsätze können im Exekutionsverfahren nicht sinngemäß angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000127Dokumentnummer
JJR_19550622_OGH0002_0020OB00355_5500000_002