Norm
EO §39 Abs3 IVGRechtssatz
Der Streit wegen Einstellung einer Exekution kann nicht höher bewertet werden als mit dem Betrag der vollstreckbaren Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001585Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012