RS OGH 1955/6/22 1Ob346/55, 8Ob288/64, 8Ob554/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1955
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Norm

ABGB §819
AußStrG §160
AußStrG §161 Abs2

Rechtssatz

Der nach der Einantwortung der Erben geltend gemachte Sicherstellungsanspruch des Vermächtnisnehmers ist im streitigen Verfahren geltend zu machen. Monatszahlungen sind nicht von der Sicherstellung auszunehmen.

Anmerkung

Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0008249 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 346/55
    Entscheidungstext OGH 22.06.1955 1 Ob 346/55
    Veröff: SZ 28/165 = SZ 3/97
  • 8 Ob 288/64
    Entscheidungstext OGH 28.01.1965 8 Ob 288/64
  • 8 Ob 554/87
    Entscheidungstext OGH 06.05.1987 8 Ob 554/87
    nur: Der nach der Einantwortung der Erben geltend gemachte Sicherstellungsanspruch des Vermächtnisnehmers ist im streitigen
    Verfahren geltend zu machen. (T1)
    Beisatz: Hier: Sicherstellungsanspruch des Nacherben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008249;RS0006005

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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