Norm
ABGB §819Rechtssatz
Der nach der Einantwortung der Erben geltend gemachte Sicherstellungsanspruch des Vermächtnisnehmers ist im streitigen Verfahren geltend zu machen. Monatszahlungen sind nicht von der Sicherstellung auszunehmen.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen (doppelt erfasst) in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0008249 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0008249;RS0006005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015