Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
KStG 1988 §17 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der G-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat XI, vom 3. April 2000, Zl. RV/080-11/11/98, betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei, die u.a. das Lebensversicherungsgeschäft betreibt, im vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittigen Umfang ihrer Entscheidung im Instanzenzug die Berechtigung, das steuerlich relevante Betriebsergebnis des Streitjahres durch eine außerbilanzmäßige Kürzung unter dem Titel einer Auflösung des versteuerten Teiles der Rückstellung für Prämienerstattung an Versicherungsnehmer aus dem Vorjahr zu reduzieren.
Der Beschwerdefall gleicht in der zu entscheidenden Rechtsfrage damit vollständig jenen, die der Gerichtshof mit seinen Erkenntnissen vom 17. Oktober 2001, 2000/13/0221 und 2000/13/0225, vom 28. November 2001, 2000/13/0227, und vom 19. Dezember 2001, 2001/13/0243, 0244, entschieden hat. Welche die Ermittlung des Gewinns im Sinne des § 7 KStG 1988 regelnde Vorschrift des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder des Einkommensteuergesetzes 1988 der Beschwerdeführerin es erlaubt haben könnte, bei Ermittlung des Gewinns im Sinne des ersten Halbsatzes des § 17 Abs. 3 KStG 1988 einen Teil der Rückstellung für Prämienrückerstattungen an Versicherungsnehmer des Vorjahres in Abzug zu bringen, wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht nachvollziehbar dargestellt. Auf welche Weise das der Beschwerdeführerin vorschwebende Ergebnis auf der Basis der dem Rechtsbestand angehörenden Gesetzesvorschriften erzielbar sein soll, macht angesichts des Wortlautes des zweiten Halbsatzes des § 17 Abs. 3 KStG 1988 ("von dem der für die Versicherten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist") auch das Vorbringen der hier vorliegenden Beschwerde nicht einsichtig.
Aus den Gründen der genannten Erkenntnisse, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, was der Gerichtshof im Hinblick auf die genannten Erkenntnisse in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000130174.X00Im RIS seit
03.07.2002