- 1 Ob 607/54
Veröff: SZ 28/164
- 1 Ob 2/58
Entscheidungstext OGH 22.01.1958 1 Ob 2/58
- 1 Ob 75/59
Entscheidungstext OGH 15.04.1959 1 Ob 75/59
- 3 Ob 572/56
Auch; Beisatz: Ausgedinge für 78-jährige Person (T1)
- 6 Ob 199/63
Entscheidungstext OGH 11.09.1963 6 Ob 199/63
- 5 Ob 295/64
- 8 Ob 224/70
Entscheidungstext OGH 20.10.1970 8 Ob 224/70
Beisatz: Ausgedinge für 79-jährige Frau (T2)
- 5 Ob 180/72
Entscheidungstext OGH 24.10.1972 5 Ob 180/72
Beisatz: Leibrentenforderung kann uU den Preis drücken. (T3)
- 3 Ob 626/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 3 Ob 626/76
Beisatz: Belastung des Hälfteanteiles mit Fruchtgenuß- u. Ausgedingsrecht zu Gunsten eines 87 Jahre alten Mannes. (T4)
- 8 Ob 576/78
Entscheidungstext OGH 21.11.1978 8 Ob 576/78
Beisatz: Dienstbarkeit der Wohnung für eine 82-jährige Frau. (T5)
- 8 Ob 521/79
Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 521/79
Beisatz: Ausgedinge für 75-jährige Frau. (T6)
- 8 Ob 536/81
Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 536/81
Beisatz: Hier: 67 jährige geistesschwache Frau, die 1/5 Miteigentum an der von ihr bewirtschafteten Gesamtliegenschaft besitzt. (T7)
- 7 Ob 611/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 611/82
- 4 Ob 572/82
Entscheidungstext OGH 20.12.1983 4 Ob 572/82
- 8 Ob 571/83
Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 571/83
Auch; Beisatz: Ob der Wegfall der Belastung mit Rücksicht auf das Alter des Berechtigten absehbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T8)
- 6 Ob 664/84
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Der bei der Beurteilung der Absehbarkeit des Wegfalles einer Belastung nicht allein auf das Alter des Berechtigten abstellenden Auffassung muß jedenfalls dann gefolgt werden, wenn es nicht um einen Umstand geht, der die Teilung zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht, sondern - wie hier - um subjektive Nachteile des Teilungsgegners. (T9)
- 3 Ob 501/86
Vgl auch
- 8 Ob 580/90
Vgl; Beisatz: Für die Annahme des Teilungshindernisses der Unzeit bei einem in hohem Alter stehenden Ausgedings- oder Fruchtgenußberechtigten ist entscheidend, ob wegen dessen hohen Alters nach den Umständen des Falles, insbesondere auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Berechtigten, in absehbarer Zeit mit dem Wegfall dieser Berechtigung zu rechnen und dadurch ein höherer Erlös für die Liegenschaft zu erwarten ist. (T10)
- 2 Ob 53/97a
Ähnlich; Beisatz: Allfälliges Benutzungs- oder Wohnrecht des etwa 55-jährigen Beklagten. (T11)
- 5 Ob 154/98b
Vgl auch
- 2 Ob 178/01t
Auch; Beis wie T8
- 8 Ob 123/06f
Vgl auch; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob der Wegfall der Liegenschaftsentwertung durch das (ersessene) Wohnrecht eines Hochbetagten absehbar ist (Unzeiteinwand), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12); Beisatz: Hier: Bejahung des Unzeiteinwandes bei einer statistischen Restlebenserwartung einer 82-Jährigen von 7,35 Jahren. (T13)
- 5 Ob 209/10m
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Auch
§ 758 ABGB. (T14)