RS OGH 1955/6/22 2Ob337/55, 2Ob156/65, 8Ob241/68, 8Ob564/86, 7Ob2356/96p, 4Ob147/10m, 4Ob64/12h, 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1955
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Norm

ABGB §918 Ib5
ABGB §922

Rechtssatz

Gewährleistungsansprüche und auf Gewährleistung gegründete Einwendungen können erst nach Übergabe des Kaufobjektes oder dann erhoben werden, wenn der Käufer in Annahmeverzug geraten, wenn die Gefahr auf ihn übergegangen ist. Ist die Ware noch nicht übergeben, und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht. Die Beweislast für die vertragsmäßige (zusagenmäßige) Beschaffenheit hat in einem solchen Fall der Kaufpreiskläger.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 337/55
    Entscheidungstext OGH 22.06.1955 2 Ob 337/55
    Veröff: SZ 28/167
  • 2 Ob 156/65
    Entscheidungstext OGH 01.07.1965 2 Ob 156/65
    Veröff: EvBl 1966/51 S 69
  • 8 Ob 241/68
    Entscheidungstext OGH 15.10.1968 8 Ob 241/68
    nur: Ist die Ware noch nicht übergeben, und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht. (T1)
  • 8 Ob 564/86
    Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 564/86
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 2356/96p
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2356/96p
    nur T1
  • 4 Ob 147/10m
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 147/10m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Beginn des Laufs der Frist des § 924 zweiter Satz ABGB bei Annahmeverzug. (T2); Veröff: SZ 2011/16
  • 4 Ob 64/12h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 64/12h
    Vgl auch
  • 4 Ob 183/18t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 183/18t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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