Norm
ABGB §918 Ib5Rechtssatz
Gewährleistungsansprüche und auf Gewährleistung gegründete Einwendungen können erst nach Übergabe des Kaufobjektes oder dann erhoben werden, wenn der Käufer in Annahmeverzug geraten, wenn die Gefahr auf ihn übergegangen ist. Ist die Ware noch nicht übergeben, und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht. Die Beweislast für die vertragsmäßige (zusagenmäßige) Beschaffenheit hat in einem solchen Fall der Kaufpreiskläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018