Norm
ABGB §819Rechtssatz
Der nach der Einantwortung der Erben geltend gemachte Sicherstellungsanspruch des Vermächtnisnehmers ist im streitigen Verfahren geltend zu machen. Monatszahlungen sind nicht von der Sicherstellung auszunehmen.
Anmerkung
Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0008249 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015