RS OGH 1955/6/22 1Ob346/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1955
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Norm

ABGB §819
AußStrG §1 B3a
AußStrG §160
AußStrG §161 Abs2

Rechtssatz

Der nach der Einantwortung der Erben geltend gemachte Sicherstellungsanspruch des Vermächtnisnehmers ist im streitigen Verfahren geltend zu machen. Monatszahlungen sind nicht von der Sicherstellung auszunehmen.

Anmerkung

Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0008249 zitiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0006005

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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