Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Auch dann, wenn der beleidigte Ehegatte zum Ausdruck gebracht hat, daß er die Verfehlungen des anderen Teiles verziehen habe, verliert er damit nicht das Recht, sich auf die verziehenen Verfehlungen zur Entschuldigung seiner eigenen mit den verziehenen im Zusammenhang gestandenen Verfehlungen zu berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057415Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0070OB00307_5500000_001