Norm
ZPO §31 Abs3Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt sich in einer (auch nicht dem Rechtsanwaltszwang unterliegenden) Streitsache bei der Streitverhandlung durch eine andere Person als durch einen substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter vertreten läßt, ist Versäumungsurteil zu fällen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0036073Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0020OB00384_5500000_001