Norm
ZPO §560 BRechtssatz
Erklärt die kündigende Partei in der Kündigung, daß zwar die gesetzliche Vermutung einer einmonatigen Kündigungsfrist besteht, aus Vorsicht aber das Mietverhältnis dreimonatig aufgekündigt werde, so liegt eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044744Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0070OB00309_5500000_001