RS OGH 1955/6/29 7Ob309/55

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Veröffentlicht am 29.06.1955
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Norm

ZPO §560 B

Rechtssatz

Erklärt die kündigende Partei in der Kündigung, daß zwar die gesetzliche Vermutung einer einmonatigen Kündigungsfrist besteht, aus Vorsicht aber das Mietverhältnis dreimonatig aufgekündigt werde, so liegt eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 309/55
    Entscheidungstext OGH 29.06.1955 7 Ob 309/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044744

Dokumentnummer

JJR_19550629_OGH0002_0070OB00309_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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