Norm
EheG §55 Abs2 e2Rechtssatz
Dem gerechtfertigten Widerspruch der beklagten Gattin kann nicht aus politischen Umständen die Beachtlichkeit versagt werden. Die Aufgaben der Ehe und ihr höherer Sinn bleiben trotz politischer Umstände, von denen die Ehegatten betroffen werden, immer gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057696Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0010OB00366_5500000_001