Norm
EheG §50Rechtssatz
Eine hysterische Veranlagung kann nur insoweit als ein Entschuldigungsgrund für verschuldetes ehewidriges Verhalten dienen, als sie die Möglichkeit, sich zu beherrschen, ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056688Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0070OB00278_5500000_001