Norm
ZPO §321 Z3Rechtssatz
Auch der Untersuchungsgrundsatz hebt das Entschlagungsrecht des Arztes nicht auf und zwar auch dann nicht, wenn ein sogenanntes Notrecht im höheren Interesse dritter Personen die Hintansetzung der Verschwiegenheitspflicht gerechtfertigt erscheinen ließe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0040505Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0070OB00304_5500000_001