RS OGH 1955/6/29 7Ob278/55, 1Ob250/70, 7Ob761/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1955
beobachten
merken

Norm

EheG §49 B

Rechtssatz

Es kann auch sein, daß ein Teil das Verhalten des anderen eine Zeit lang als erträglich empfindet, ihm aber im Laufe der Jahre die Eigenschaften des anderen so lästig und widerwärtig werden, daß sie nicht mehr ertragen werden können und zur Zerrüttung der Ehe führen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 278/55
    Entscheidungstext OGH 29.06.1955 7 Ob 278/55
  • 1 Ob 250/70
    Entscheidungstext OGH 12.11.1970 1 Ob 250/70
    Beisatz: Stetiger grundloser Druck auf Ehegattin, den Verkehr mit ihren engsten Verwandten zu unterbinden. (T1)
  • 7 Ob 761/82
    Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 761/82
    Beisatz: Zumal dann, wenn sich dieses Verhalten im Verlauf der Jahre intensiviert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056739

Dokumentnummer

JJR_19550629_OGH0002_0070OB00278_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten