Norm
EheG §49 BRechtssatz
Es kann auch sein, daß ein Teil das Verhalten des anderen eine Zeit lang als erträglich empfindet, ihm aber im Laufe der Jahre die Eigenschaften des anderen so lästig und widerwärtig werden, daß sie nicht mehr ertragen werden können und zur Zerrüttung der Ehe führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0056739Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0070OB00278_5500000_002