RS OGH 1955/6/29 7Ob278/55

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Veröffentlicht am 29.06.1955
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Norm

EheG §59 Abs2

Rechtssatz

Im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG sind Eheverfehlungen zu berücksichtigen, die an sich ein Scheidungsrecht nicht gewähren; es können also auch verjährte und verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung einer auf nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden; nur Verfehlungen, die der andere Ehegatte nicht als ehezerstörend empfunden hat, scheiden aus und können auch nicht hilfsweise im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 278/55
    Entscheidungstext OGH 29.06.1955 7 Ob 278/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057352

Dokumentnummer

JJR_19550629_OGH0002_0070OB00278_5500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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