Norm
EheG §59 Abs2Rechtssatz
Im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG sind Eheverfehlungen zu berücksichtigen, die an sich ein Scheidungsrecht nicht gewähren; es können also auch verjährte und verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung einer auf nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden; nur Verfehlungen, die der andere Ehegatte nicht als ehezerstörend empfunden hat, scheiden aus und können auch nicht hilfsweise im Rahmen des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0057352Dokumentnummer
JJR_19550629_OGH0002_0070OB00278_5500000_003