RS OGH 1955/6/30 Ds42/55

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Veröffentlicht am 30.06.1955
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Norm

DSt 1872 §2 C1

Rechtssatz

Es ist einem Anwalte - unabhängig von der Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltendmachung - nicht gestattet, einen weder zuerkannten noch sonstwie festgestellten Kostenanspruch gegen ein Zahlungsbegehren einzuwenden, das aus einer vom Anwalte selbst eingegangenen Zahlungsverpflichtung resultiert.

Entscheidungstexte

  • Ds 42/55
    Entscheidungstext OGH 30.06.1955 Ds 42/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055585

Dokumentnummer

JJR_19550630_OGH0002_0000DS00042_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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