Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Es ist einem Anwalte - unabhängig von der Möglichkeit der zivilrechtlichen Geltendmachung - nicht gestattet, einen weder zuerkannten noch sonstwie festgestellten Kostenanspruch gegen ein Zahlungsbegehren einzuwenden, das aus einer vom Anwalte selbst eingegangenen Zahlungsverpflichtung resultiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0055585Dokumentnummer
JJR_19550630_OGH0002_0000DS00042_5500000_001