Norm
EO §353 Abs1 IARechtssatz
Der Anspruch auf Lastenfreistellung wird nur durch die tatsächliche Löschung des Pfandrechtes, nicht aber durch die bloße Möglichkeit ihrer Durchführung befriedigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004746Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012