Norm
ABGB §1058Rechtssatz
Wenn jemand, ohne ein Händler zu sein, gewissermaßen aus Gefälligkeit, einem anderen eine Sache überläßt, dann kann in der Regel angenommen werden, daß der Verkäufer um den Preis verkaufen wollte, den er selbst für die Sache bezahlt hat, daß also im Sinne des § 1058 ABGB der bei der früheren Veräußerung bedungene Preis auch für das neue Geschäft bedungen sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025442Dokumentnummer
JJR_19550706_OGH0002_0010OB00326_5500000_001