- 1 Ob 454/55
Entscheidungstext OGH 06.07.1955 1 Ob 454/55
- 7 Ob 18/57
Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 18/57
- 3 Ob 180/55
Entscheidungstext OGH 28.04.1955 3 Ob 180/55
- 3 Ob 29/74
Entscheidungstext OGH 05.03.1974 3 Ob 29/74
Veröff: GesRZ 1975,30 = Arb 9195 = SozM IAe 1039
- 3 Ob 120/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 120/80
Auch
- 3 Ob 58/82
Entscheidungstext OGH 23.06.1982 3 Ob 58/82
Auch
- 3 Ob 23/84
Entscheidungstext OGH 25.04.1984 3 Ob 23/84
Vgl auch; Beisatz: Im Streitfalle ist nur im sogenannten Drittschuldnerprozess festzustellen, ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht. (T1)
- 3 Ob 53/88
Auch; Veröff: SZ 61/127
- 3 Ob 74/92
Beis wie T1; Beisatz: Es sei denn, dass schon aus den Akten oder aus dem Exekutionsantrag das Gegenteil hervorgeht. (T2)
Veröff: RPflSlgE 1993/28 = RZ 1994/11 S 22
- 3 Ob 63/95
Beis wie T2; Veröff: SZ 68/158
- 3 Ob 2021/96v
Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 2021/96v
Beis wie T2; Veröff: SZ 69/35
- 3 Ob 28/99k
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/108
- 3 Ob 133/99a
Beis wie T2
- 3 Ob 149/02m
Vgl aber; Beisatz: Bei der Prüfung, ob die zu pfändende Forderung überhaupt besteht, ist die Aktenlage zu berücksichtigen. (T3)
- 3 Ob 21/03i
Beis wie T2; Beisatz: Das Bewilligungsgericht hat das Bestehen der Forderung auch nicht über Rekurs des Drittschuldners zu prüfen. (T4)
- 3 Ob 170/03a
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung gemäß
§ 331 EO ist nicht schon deshalb abzuweisen, weil nach dem Vorbringen des Betreibenden zwar nur eines der in Exekution gezogenen Vermögensrechte bestehen kann, jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag weder nach dessen Vorbringen noch nach dem sonstigen Inhalt der Akten des Bewilligungsgerichts beurteilbar ist, welches der betroffenen Rechte nicht besteht. (T5)
Beisatz: Diese Rechtslage ist auch für die Bewilligung eines Exekutionsantrags nach
§ 331 EO maßgebend. (T6)
- 3 Ob 226/03m
Beis wie T2
- 3 Ob 309/04v
Beis wie T2; Beisatz: Stellt sich später heraus, dass die gepfändete Forderung in Wahrheit nicht existiert, so ist die Exekution ins Leere gegangen. (T7)
- 3 Ob 113/05x
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 22/06s
- 3 Ob 217/05s
Beis wie T2; Beis wie T6; Veröff: SZ 2006/66
- 3 Ob 16/06h
Beis wie T2; Beis wie T6
- 3 Ob 102/06f
Vgl auch; Beisatz: Im Exekutionsbewilligungsverfahren sind - ausgehend von einem unbestritten rechtskräftigen Titel - keine Überlegungen dahin anzustellen, ob die der Entscheidung in einem einen anderen Exekutionstitel betreffenden Oppositionsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen auch die inhaltliche Richtigkeit des nunmehr zu vollstreckenden Titels berühren oder beseitigen. (T8)
- 9 Ob 83/06f
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 26/08g
Auch
- 3 Ob 264/09h
- 3 Ob 217/10y
Auch
- 3 Ob 86/11k
Beisatz: Der Exekutionsantrag ist nur dann abzuweisen, wenn sich das Nichtbestehen der als Exekutionsobjekt behaupteten Forderung schon aus ihm selbst oder sonst aus den Akten des Bewilligungsgerichts ergibt; auf aktenkundige und deshalb gerichtskundige Umstände ist daher im Verfahren auf Exekutionsbewilligung und auf Verhängung einer Geldstrafe Bedacht zu nehmen. (T9)
Beis wie T6
- 3 Ob 223/12h
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 223/12h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T7
- 3 Ob 136/13s
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 136/13s
Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/91
- 3 Ob 180/14p
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 180/14p
Auch