Norm
EO §354 IARechtssatz
Die Bewilligung einer Exekution nach § 354 EO setzt voraus, daß die verpflichtete Partei zur Zeit der Stellung des Exekutionsantrages zur Vornahme der Handlung, zu der sie durch die Exekution gezwungen werden soll, bereits verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004384Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013