Norm
GenG §30Rechtssatz
Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung kann keine wirksamen, für die Mitglieder verbindlichen Beschlüsse fassen. Die Tatsache, daß die außerordentliche Vollversammlung für ihre Beschlußfähigkeit die notwendige Stimmenanzahl erreicht hat, vermag die Fehler bis zur Einberufung der Versammlung nicht zu heilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0059738Dokumentnummer
JJR_19550706_OGH0002_0010OB00404_5500000_001