Norm
EO §346Rechtssatz
Das Gericht kann nicht anstatt der gemäß § 353 EO beantragten Exekution die Exekution nach § 346 EO bewilligen, weil ein solcher Antrag nicht gestellt worden war; beide Exekutionsarten sind voneinander verschieden und haben verschiedene Voraussetzungen; die Handlungen, bzw die geschuldete Leistung nach § 353 EO sind andere Handlungen als die nach § 346 EO erzwingbaren. Letztere beinhalten nur die Übergabe (Leistung, Lieferung). die nach § 353 EO erzwingbaren Handlungen setzen dagegen eine darüber hinausgehende Handlung voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022