Norm
AußStrG §11 Abs1 ARechtssatz
An der Verspätung eines Rechtsmittels wird dadurch nichts geändert, daß seine Einbringung beim unzuständigen Gericht dadurch veranlaßt wurde daß die angefochtene Entscheidung unrichtig durch das unzuständige Gericht den Parteien zugestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001988Dokumentnummer
JJR_19550706_OGH0002_0070OB00317_5500000_001