Norm
ZPO §226 IIIBRechtssatz
Das Gericht ist an die Rechtsansicht der Parteien nicht gebunden und auch nicht gehindert, aus einem vom Beklagten bestrittenen Sachverhalt nach dessen Feststellung rechtliche Schlüsse zugunsten des Beklagten zu ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038048Dokumentnummer
JJR_19550706_OGH0002_0020OB00237_5500000_001