Norm
ZPO §240 Abs3 CIIc1Rechtssatz
Die durch Zurücknahme der Berufung, die durch Einlangen des bezüglichen Schriftsatzes bei Gericht wirksam erfolgt ohne daß es einer Verständigung des Gegners oder der Kenntnisnahme durch das Berufungsgericht bedarf, geschaffene Rechtskraft ist in jede Lage von Amts wegen wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011