Norm
StPO §454Rechtssatz
Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Beschuldigter im bezirksgerichtlichen Verfahren von der Hauptverhandlung unentschuldigt aus, so kann gegen ihn nur im Sinne des § 459 StPO verfahren werden; eine Ordnungsstrafe darf über ihn deshalb nicht verhängt werden. Andere als die im § 454 StPO angedrohten und die im § 459 StPO vorgesehenen Folgen der unentschuldigten Mißachtung einer gehörigen Vorladung zur Hauptverhandlung kennt das Gesetz nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0101686Dokumentnummer
JJR_19550707_OGH0002_0050OS00742_5500000_001