RS OGH 1955/7/8 5Os596/55, 9Os168/79, 14Os133/95

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Veröffentlicht am 08.07.1955
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Norm

StPO §392

Rechtssatz

Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Kostenausspruch ist der Oberste Gerichtshof nur zuständig, wenn die Entscheidung darüber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sachentscheidung selbst steht. Steht jedoch das Rechtsmittel mit der Sachentscheidung in keinem wie immer gearteten Zusammenhang, so ist zur Entscheidung stets der Gerichtshof II.Instanz zuständig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0101602

Dokumentnummer

JJR_19550708_OGH0002_0050OS00596_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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