Beisatz: Eine solche Beschwerde ist ihrem Wesen nach etwas anderes als die Verfahrenshandlung, die den Grund für die Aufschiebung bildete. Sie könnte daher nur dann zur Aufschiebung führen, wenn sie einem der Aufschiebungsgründe, die im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind, zu unterstellen ist. (T1) = SZ 64/88