Norm
MG §19 Abs3Rechtssatz
Das in der Rechtsmittelschrift enthaltene Vorbringen, daß das gegenständliche Haus ein Neubau sei und daher die Bestimmung des § 19 Abs 3 MG keine Anwendung zu finden habe, stellt eine unzulässige Neuerung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0042048Dokumentnummer
JJR_19550712_OGH0002_0010OB00462_5500000_001