Norm
StGB §3 B4Rechtssatz
Die Einwilligung des Verletzten zu einem Vergehen oder einer Übertretung ist nur dort von entscheidender Bedeutung, wo sich die strafbare Handlung ausschließlich gegen die Interessen des Einwilligenden richtet. In den Fällen, in welchen durch die strafbare Handlung auch Interessen der Allgemeinheit verletzt werden, kann der Einwilligung des Verletzten keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0089511Dokumentnummer
JJR_19550712_OGH0002_0050OS00441_5500000_001