Norm
EO §379 Abs2 Z1 CRechtssatz
Die bloße Möglichkeit, daß die Beklagten die aus dem Verkauf der strittigen Liegenschaft einlaufenden und vielleicht auch vor Fälligkeit bezahlten Raten dazu verwenden werden, andere Gläubiger zu bezahlen, die ihnen seinerzeit das Geld zum Ankauf vorgestreckt haben, vermag eine subjektive Gefährdungshandlung nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005403Dokumentnummer
JJR_19550712_OGH0002_0010OB00448_5500000_001