Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Die Betriebspflicht muss nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Pachtvertrag nur um die Fortsetzung eines schon vorher bestehenden Zustandes handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0020351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011