Norm
EO §379 Abs2 Z1 CRechtssatz
Der zur Unterhaltsleistung Verpflichtete erklärte, er müsse vorerst ein Darlehen zurückzahlen und für sein außereheliches Kind sorgen. Antrag auf einstweilige Verfügung wurde mangels subjektiver Gefährdung abgewiesen. Die Bezahlung fälliger Raten zur Rückzahlung eines Darlehens läßt sich ebensowenig einer der im § 379 Abs 2 Z 1 EO taxativ angeführten Verfügung unterstellen wie die Aufwendungen zur Erhaltung eines außerehelichen Kindes und für eine Wirtschafterin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005428Dokumentnummer
JJR_19550713_OGH0002_0070OB00330_5500000_001