RS OGH 1955/7/13 7Ob330/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1955
beobachten
merken

Norm

EO §379 Abs2 Z1 C

Rechtssatz

Der zur Unterhaltsleistung Verpflichtete erklärte, er müsse vorerst ein Darlehen zurückzahlen und für sein außereheliches Kind sorgen. Antrag auf einstweilige Verfügung wurde mangels subjektiver Gefährdung abgewiesen. Die Bezahlung fälliger Raten zur Rückzahlung eines Darlehens läßt sich ebensowenig einer der im § 379 Abs 2 Z 1 EO taxativ angeführten Verfügung unterstellen wie die Aufwendungen zur Erhaltung eines außerehelichen Kindes und für eine Wirtschafterin.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 330/55
    Entscheidungstext OGH 13.07.1955 7 Ob 330/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005428

Dokumentnummer

JJR_19550713_OGH0002_0070OB00330_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten