- 7 Ob 14/55
Entscheidungstext OGH 13.07.1955 7 Ob 14/55
- 2 Ob 114/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 114/82
Beisatz: Die Einhaltung der gemäß
§ 37 Abs 2 ZPO gesetzten Frist hat grundsätzlich die Wirkung, dass die Klage in dem Zeitpunkt als eingebracht gilt, in dem sie bei Gericht eingelangt ist. Die nachträgliche, aber rechtzeitige Bestellung eines Rechtsanwaltes und Vorlage der Prozessvollmacht hat die Unterbrechung der Verjährung gemäß dem
§ 1497 ABGB mit dem Zeitpunkt des Einlangens der nicht prozessordnungsmäßigen Klage zur Folge. (T1) Veröff: RZ 1983/44 S 189
- 8 Ob 70/84
Beis wie T1; Beisatz: Dasselbe muss aber auch gelten, wenn der den Verfahrenshilfe genießenden Parteien beigegebene Rechtsanwalt im Anwaltsprozess die ihm aufgetragene Verbesserung der Klage innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist vornimmt. (T2) Veröff: EvBl 1985/101 S 498
- 1 Ob 49/87
Beisatz: Die in der Folge ordnungsgemäß verbesserte Klageschrift bewirkt die Unterbrechung der Verjährung, wenn die ursprüngliche verbesserungsfähige Eingabe (hier: Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der Sachverhalt und Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt) noch innerhalb der Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist. (T3) Veröff: SZ 60/286 = RZ 1988/26 S 114 = JBl 1988,527
- 2 Ob 533/90
- 6 Ob 653/90
Beis wie T3; Veröff: EvBl 1991,165 = MietSlg XLII/27
- 8 Ob 672/89
Beis wie T3; Veröff: ÖBA 1991,671
- 1 Ob 4/94
Vgl; Beis wie T3
- 9 Ob 260/00a
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Einbringung einer verbesserungsbedürftigen und verbesserungsfähigen Klage unterbricht die Verjährungsfrist, wenn die Klage in der Folge ordnungsgemäß verbessert wird. (T5)
- 8 Ob 135/03s
Vgl auch; Beisatz: Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht. (T6)
- 7 Ob 112/04b
Beis wie T6; Veröff: SZ 2004/94
- 4 Ob 187/04k
Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird. (T7)
- 4 Ob 285/04x
Vgl auch; Beisatz: Demnach kann eine unschlüssige oder unbestimmte Klage, sofern sie vor Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist noch rechtzeitig eingebracht wurde, auch noch nach Ablauf der Präklusivfrist verbessert werden. (T8); Veröff: SZ 2005/33
- 6 Ob 51/05a
Auch; Beisatz: Auch um die Verjährung zu unterbrechen, reicht ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird. Demnach kann auch eine unschlüssige Klage, sofern sie noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht wurde, in der Folge verbessert werden. (T9)
- 7 Ob 274/05b
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine die Frist des
§ 12 Abs 3 VersVG wahrende (Unterbrechungswirkung) Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T10)
- 2 Ob 21/06m
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Selbiges muss auch für den Fall der nachträglichen, hier überdies innerhalb der gesetzlichen Präklusivfrist im Zuge der Beweissicherung erfolgten Aufschlüsselung und Konkretisierung eines auf
§ 1097 ABGB gestützten Anspruch gelten. (T11)
- 4 Ob 191/07b
Beis wie T5; Beisatz: Die nach Einbringung der Klage im Telefaxweg erforderliche Nachreichung des Originals (mit eh. Unterschrift des Vertreters oder der Partei) hindert daher den Eintritt der Unterbrechungswirkung mit dem Einlangen der per Telefax übermittelten Klage bei Gericht nicht. (T12)
- 10 Ob 63/08z
Vgl auch; Beis wie T6
- 2 Ob 196/08z
Beis wie T6
- 8 Ob 129/08s
- 1 Ob 240/08p
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T9
- 5 Ob 142/09g
Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9
- 7 Ob 156/10g
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; § 9 AußStrG. (T13)
- 3 Ob 137/10h
Vgl
- 10 Ob 37/13h
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 37/13h
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 6 Ob 185/17z
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Für den Fall, dass der Kläger von sich aus ein mangelhaftes Begehren präzisiert, kann nichts anderes als für eine im Auftrag des Gerichts vorgenommene Verbesserung gelten. (T14)
- 9 Ob 7/18x
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/90
- 3 Ob 243/18h
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
- 5 Ob 16/19t
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 17 Ob 21/19s
Entscheidungstext OGH 20.11.2019 17 Ob 21/19s
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Klage nach
§ 2 AnfO. (T15)