Norm
ZPO §532 Abs2Rechtssatz
Auch wenn das Revisionsgericht zwar die von den Unterinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen seiner Entscheidung zugrundegelegt, diese aber rechtlich anders als die zweite Instanz gewürdigt hat, ist die Zuständigkeit des OGH für Einbringung der Wiederaufnahmsklage nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012