Norm
ABGB §1325 D8Rechtssatz
Der Schädiger braucht dem Sozialversicherer, auf den die Ansprüche des Verletzten im Augenblick des Unfalles übergegangen waren, die durch spätere Gesetzgebung erhöhten Sozialrenten nicht zu erstatten, wenn durch einen Abfindungsvergleich die Ansprüche des Verletzten im guten Glauben abgegolten und erfüllt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0031007Dokumentnummer
JJR_19550713_OGH0002_0020OB00443_5500000_001