RS OGH 1955/7/15 2Ob295/55 (2Ob296/55), 7Ob132/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1955
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Norm

ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Wenn der Beklagte trotz Abweisung der Klage in der Berufungsmitteilung die Tatsachenfeststellungen bekämpft, muß sich das Berufungsgericht, wenn es die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz nicht billigt, mit der Sachverhaltsdarstellung befassen. Geschah dies nicht, hat aber das Berufungsgericht aus rechtlichen Erwägungen der Klage stattgegeben und wurde diese Entscheidung nur vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft, hat aber der Beklagte in der Revisionsbeantwortung wiederum die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung bekämpft, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 295/55
    Entscheidungstext OGH 15.07.1955 2 Ob 295/55
  • 7 Ob 132/62
    Entscheidungstext OGH 25.04.1962 7 Ob 132/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0043188

Dokumentnummer

JJR_19550715_OGH0002_0020OB00295_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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