RS OGH 1955/7/20 7Ob298/55, 2Ob61/60

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Veröffentlicht am 20.07.1955
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Norm

ZPO §104

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, wann die Hinterlegung als erfolgt anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Zusteller das Schriftstück irgendeinem Postamte zum Zwecke der Hinterlegung übergeben hat, sondern vielmehr nur darauf, wann das Poststück bei demjenigen Postamte eingelangt ist, bei dem es hinterlegt werden soll und das auch auf dem Rückschein und in der hinterlassenen Anzeige als Hinterlegungspostamt bezeichnet ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 298/55
    Entscheidungstext OGH 20.07.1955 7 Ob 298/55
  • 2 Ob 61/60
    Entscheidungstext OGH 24.06.1960 2 Ob 61/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0036558

Dokumentnummer

JJR_19550720_OGH0002_0070OB00298_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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