Norm
ZPO §104Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, wann die Hinterlegung als erfolgt anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Zusteller das Schriftstück irgendeinem Postamte zum Zwecke der Hinterlegung übergeben hat, sondern vielmehr nur darauf, wann das Poststück bei demjenigen Postamte eingelangt ist, bei dem es hinterlegt werden soll und das auch auf dem Rückschein und in der hinterlassenen Anzeige als Hinterlegungspostamt bezeichnet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0036558Dokumentnummer
JJR_19550720_OGH0002_0070OB00298_5500000_001