- 1 Ob 469/55
Entscheidungstext OGH 20.07.1955 1 Ob 469/55
- 1 Ob 333/59
Entscheidungstext OGH 18.11.1959 1 Ob 333/59
Veröff: JBl 1960,302
- 3 Ob 94/63
Entscheidungstext OGH 21.06.1963 3 Ob 94/63
- 3 Ob 160/65
Entscheidungstext OGH 17.11.1965 3 Ob 160/65
Auch; Beisatz: Echter Aufhebungsbeschluss auch dann, wenn der Aufhebungsgrund in einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschluss beziehungsweise Verfahrens gelegen war. (T1)
- 8 Ob 305/66
Entscheidungstext OGH 08.11.1966 8 Ob 305/66
- 8 Ob 107/72
Entscheidungstext OGH 30.05.1972 8 Ob 107/72
Beis wie T1
- 3 Ob 120/74
Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 120/74
- 3 Ob 129/74
Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 129/74
Vgl aber; Beisatz: Abändernde Entscheidung, wenn Exekutionsbewilligung als nichtig gemäß
§ 477 Abs 1 Z 3 ZPO aufgehoben und gemäß
§ 44 JN überwiesen wird (SZ 41/180 ua). (T3)
- 5 Ob 284/74
Entscheidungstext OGH 27.11.1974 5 Ob 284/74
Vgl auch
- 3 Ob 75/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 3 Ob 75/75
Beis wie T1
- 3 Ob 61/77
Entscheidungstext OGH 31.05.1977 3 Ob 61/77
Beis wie T1
- 3 Ob 550/77
Entscheidungstext OGH 14.06.1977 3 Ob 550/77
Vgl auch; Beisatz: Echter Aufhebungsbeschluss, wenn das Rekursgericht noch keine Sachentscheidung über die in erster Instanz eingewendete Unzuständigkeit wegen Vorliegens einer Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, sondern die neue Sachentscheidung nach Klärung prozessrechtlicher Probleme aufgetragen hat. (T4)
- 6 Ob 554/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 554/78
Beis wie T1
- 6 Ob 677/79
Entscheidungstext OGH 19.07.1979 6 Ob 677/79
Beis wie T3; Beisatz: Ebenso, wenn das Rekursgericht im Ergebnis eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichtes durch eine überweisende Entscheidung ersetzt. (T5)
- 4 Ob 31/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 31/81
Beis wie T4; Beisatz: Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist durch weitere Erhebungen zu klären. (T6)
- 2 Ob 514/82
Veröff: JBl 1983,607
- 3 Ob 138/82
Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 138/82
Beis wie T1
- 3 Ob 102/84
Auch; Beisatz: In Wahrheit als ändernder Beschluss, wenn die zweite Instanz den Beschluss des Erstgerichtes, womit dieses dem nächstfolgenden Beitrittsgläubiger den Erlag eines Vorschlusses und die Vorlage neuer Versteigerungsbedingungen, welche darauf Bedacht zu nehmen hätten, dass die jetzt bestbetriebende Partei einem Fruchtgenussrecht im Range nachfolge, aufträgt. (T7) Veröff: JBl 1986,122
- 8 Ob 650/84
Beisatz: Echte aufhebende Entscheidung, wenn dem Erstgericht Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung über den Antrag, die Klage mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzung der Bevollmächtigung des für die Kläger einschreitenden Rechtsanwaltes zurückzuweisen, aufgetragen wurde. (T8)
- 8 Ob 7/85
- 2 Ob 663/85
- 3 Ob 24/86
Beisatz: Ein "echter" Aufhebungsbeschluss liegt nur vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt hingegen vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entscheiden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt. (T9)
- 3 Ob 610/89
- 8 Ob 10/90
Beis wie T9
- 8 Ob 10/91
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 559/95
- 2 Ob 512/96
Beis wie T9
- 3 Ob 219/97w
Beis wie T9 nur: Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt hingegen vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entscheiden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt. (T10)
- 7 Ob 39/98f
Vgl auch; Beisatz: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn er keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält. (T11); Beisatz: Hier: Aufhebung wegen Nichtigkeit gemäß
§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO. (T12)
- 8 Ob 38/98s
Beis wie T9
- 8 Ob 158/98p
Beis wie T10
- 5 Ob 4/99w
Beis wie T9
- 1 Ob 73/99p
Beisatz: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn das Gericht zweiter Instanz eine bestimmte Frage, über die selbständig zu entscheiden ist, noch nicht abschließend beurteilte, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichts ergehen soll. Nur dann also, wenn das Gericht zweiter Instanz eine solche Frage endgültig anders als das Erstgericht entschied und eine Fortsetzung des Verfahrens bloß deshalb notwendig wird, ist darin eine in Wahrheit abändernde Entscheidung zu erblicken. (T13)
- 3 Ob 227/99z
Vgl auch; Beisatz: Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht die neuerliche Zustellung der Entscheidung (hier: Zahlungsbefehl) auf, handelt es sich nicht um einen aufhebenden, sondern um einen abändernden Beschluss. (T14)
- 1 Ob 189/02d
Auch; Beis wie T13 nur: Ein echter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn das Gericht zweiter Instanz eine bestimmte Frage, über die selbständig zu entscheiden ist, noch nicht abschließend beurteilte, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichts ergehen soll. (T15)
- 3 Ob 96/03v
Auch; Beis wie T15
- 5 Ob 136/03s
- 10 ObS 10/04z
Beis wie T10
- 8 Ob 86/04m
Beis wie T15
- 10 Ob 10/06b
Vgl; Beisatz: Hier: Verfahrensgestaltender Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet. (T16)
- 1 Ob 231/07p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15
- 6 Ob 207/10z
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: „Echter“ Aufhebungsbeschluss wegen Nichtigkeit im Firmenbuchverfahren. (T17)
- 3 Ob 109/11t
Vgl; Beis wie T12
- 3 Ob 156/11d
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 156/11d
Vgl; Beis wie T1
- 3 Ob 199/12d
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 199/12d
Auch; Beis wie T15; Beis wie T1
- 2 Ob 71/17f
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 71/17f
- 4 Ob 92/18k
Auch; Beis wie T9; Beis wie T13
- 9 Ob 79/18k
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T15
- 9 Ob 54/20m
Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Aufhebung der Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit. (T18)
- 2 Ob 129/21s
Vgl; nur Beis wie T15
- 1 Ob 157/21a
Auch; Beis wie T15
- 6 Ob 141/21k
Vgl; Beis wie T15