Norm
JN §28Rechtssatz
Wenn die Antragstellerin (eine Volksdeutsche aus Jugoslawien) nur deshalb die Todeserklärung ihres Gatten beantragt, um nach Deutschland abwandern und die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen zu können, liegen die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046195Dokumentnummer
JJR_19550727_OGH0002_0020ND00222_5500000_001