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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
SHG Slbg 1975 §6 Abs2 idF 1995/028;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des FB in V, vertreten durch CB in J als Sachwalter, dieser vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Februar 1998, Zl. 3/01-26.746/2-1998, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass für die beschwerdeführende Partei ab 1. August 1997 die Unterbringungskosten in einem näher bezeichneten Altenheim - abzüglich eines festgesetzten Eigenleistungsbetrages - aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden.
In der Begründung dieses Bescheides geht die belangte Behörde - soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung ist - davon aus, dass die beschwerdeführende Partei am 29. Juli 1997 in einem näher bezeichneten Altenheim aufgenommen wurde. Laut Aktenlage habe der Sozialhilfeträger erstmals durch den am 1. August 1997 eingegangenen Antrag von der Unterbringung der beschwerdeführenden Partei im Altenheim Kenntnis erlangt. Eine vorhergehende Mitteilung von dritter Seite oder allenfalls durch eigene Wahrnehmung sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde kommt zum Schluss, dass die gegenständliche Sicherung des Lebensbedarfes durch Tragung von Aufenthaltskosten nur ab 1. August 1997 gewährt werden könne (und nicht rückwirkend ab 29. Juli 1997).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als der beschwerdeführenden Partei nicht auch für den Zeitraum vom 29. bis 31. Juli 1997 Sozialhilfe gewährt worden sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 3 erster Satz des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, (im Folgenden: Sbg SHG) hat die Sozialhilfe rechtzeitig einzusetzen.
§ 5 erster Halbsatz Sbg SHG bestimmt, dass hat der Hilfe Suchende einen Rechtsanspruch auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.
§ 6 Abs. 2 Sbg SHG idF LGBl. Nr. 28/1995 lautet:
"(2) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Sie ist auch ohne Antrag zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern und eine Antragstellung dem Hilfesuchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist."
Die beschwerdeführende Partei bekämpft die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Sozialhilfe nicht rückwirkend gewährt werden könne. Ausgehend vom Zweck des Sbg SHG und den Bestimmungen der §§ 3 und 5 Sbg SHG sei der maßgebliche Zeitpunkt, zu welchem Sozialhilfe einzusetzen habe, derjenige, zu welchem die Tatsachen entstünden, die den Rechtsanspruch im Sinne der Bestimmungen des Sbg SHG nach sich zögen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass Sozialhilfe nicht rückwirkend zugesprochen werden könne.
Die beschwerdeführende Partei ist damit nicht im Recht. Es ist nämlich vom allgemeinen Rechtsgrundsatz auszugehen, wonach Anträge im Allgemeinen nur pro futuro wirken. Soll ein Antrag auch auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken, so müsste ausdrücklich eine Normgrundlage dafür vorhanden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 90/04/0287, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dass das Sbg SHG eine derartige Normgrundlage böte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Wenn sich nämlich die beschwerdeführende Partei darauf stützt, dass die Sozialhilfe rechtzeitig einzusetzen hat (§ 3 Sbg SHG) und der Hilfe Suchende einen Rechtsanspruch auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat (§ 5 Sbg SHG), so ändert dies nichts daran, dass diese (grundsätzlichen) Anordnungen des Gesetzes eben unter der Bedingung der Erfüllung (auch) der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sbg SHG stehen. Eine (ausdrückliche) Normgrundlage dafür, dass ein Antrag auch auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken soll, bieten die von der beschwerdeführenden Partei herangezogenen Regelungen der §§ 3 und 5 Sbg SHG nicht, woran auch das Vorbringen nichts ändert, es sei ausdrücklich "ab 29.7.97" beantragt worden. Dafür, dass der Gesetzgeber nicht auf eine rückwirkende Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abstellen wollte, spricht auch die Formulierung des zweiten Satzes des § 6 Abs. 2 Sbg SHG. Ist doch davon die Rede, dass die Hilfe auch ohne Antrag zu gewähren ist, "sobald" (also erst dann, wenn) dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung "erfordern" (und nicht auch "erfordert haben").
Die belangte Behörde verletzte somit nicht das Gesetz, wenn sie zur Auffassung gelangte, eine Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes könne auf Antrag nur pro futuro gewährt werden.
Die beschwerdeführende Partei beruft sich auch darauf, dass auf Grund der Verpflichtung zur amtswegigen Gewährung der Sozialhilfe im Grunde des § 6 Abs. 2 zweiter Satz Sbg SHG ein Anspruch auf Sozialhilfe bereits ab dem 29. Juli 1997 (Aufnahme der beschwerdeführenden Partei im Altenheim) bestanden habe. Bei den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen wird übergangen, dass die Behörde - und zwar unstrittig - erstmalig durch den am 1. August 1997 eingegangenen Antrag von der Unterbringung der beschwerdeführenden Partei im Altenheim Kenntnis erlangt hat. Eine vorhergehende Mitteilung von dritter Seite oder allenfalls durch eigene Wahrnehmungen ist nach der Aktenlage nicht erfolgt und wird Derartiges auch in der Beschwerde nicht behauptet. Damit ist das Tatbestandselement "sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden" erst am 1. August 1997 erfüllt worden und kam schon deshalb eine amtswegige Hilfeleistung nicht in Betracht. Damit ist aber auch nicht mehr entscheidungsrelevant, ob das kumulative Tatbestandselement "und eine Antragstellung dem Hilfe Suchenden auf Grund besonderer Umstände nicht zumutbar ist" erfüllt war, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998030130.X00Im RIS seit
27.05.2002