Norm
EO §382 Z6 II6Rechtssatz
Das Recht der Kläger, die Liegenschaft zu schon im vorhinein fest vereinbarten Bedingungen zu erwerben, umfaßt auch das Interesse an der Übergabe in lastenfreiem Zustand. Die Absicht der Beklagten, die Liegenschaft zu veräußern, schließt als die weitergehende auch die Gefahr der Belastung in sich. Daher ist auch Grund des Anspruches auf Übergabe einer Liegenschaft eine einstweilige Verfügung durch Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005104Dokumentnummer
JJR_19550729_OGH0002_0010OB00450_5500000_001