Norm
AHG §1 CaRechtssatz
Die Auslegung des Begriffes der Verkehrsgeltung kann nicht deswegen als offenbar falsch und schuldhaft angesehen werden, weil sie mit der Auslegung in Widerspruch steht, die dieser Begriff in anderen Entscheidungen gefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0049964Dokumentnummer
JJR_19550803_OGH0002_0010OB00480_5500000_002