Norm
AHG §7Rechtssatz
Das durch § 11 AHG und die §§ 51 ff VwGG vorgesehene Verfahren bezieht sich nur auf solche Bescheide, deren Rechtswidrigkeit auf einem dem Schadenersatz angeblich begründenden Verschulden beruht. Es kann also ein die österreichischen Staatsbürgschaft (§ 7 AHG) der Klägerin feststellender Bescheid nicht beim VwGH auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0050408Dokumentnummer
JJR_19550803_OGH0002_0010OB00481_5500000_002