RS OGH 1955/8/10 1Ob524/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1955
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Norm

ABGB §271
AußStrG §16 BII2e

Rechtssatz

(Laut Einantwortungsurkunde sollte das Pfandrecht für die Pflichtteilsansprüche der minderjährigen Kinder auf der der Mutter und Vormünderin zugefallenen Liegenschaft eingetragen werden). Die Erklärung, dennoch der lastenfreien Eintragung des Eigentumsrechtes zuzustimmen, kann nur von einem Kollisionskurator abgegeben werden. Genehmigt das Vormundschaftsgericht eine solche Erklärung der Mutter und Vormünderin selbst, so ist der Genehmigungsbeschluß als nichtig zu beheben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 524/55
    Entscheidungstext OGH 10.08.1955 1 Ob 524/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007458

Dokumentnummer

JJR_19550810_OGH0002_0010OB00524_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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