Norm
ZPO §258Rechtssatz
Rechtsmittel gegen die Annahme eines Schriftsatzes zu Gericht sind unzulässig, daher auch gegen die Entscheidung, womit ein erstrichterlicher Zurückweisungsbeschluß vom Gericht zweiter Instanz dahin abgeändert wurde, daß die Zurückweisung des Schriftsatzes aufgehoben wurde, zumal da es hiebei überhaupt nicht um einen anfechtbaren Beschluß handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0039846Dokumentnummer
JJR_19550817_OGH0002_0010OB00398_5500000_001