Norm
AußStrG §16 BII2k1Rechtssatz
Es liegt Nichtigkeit vor, wenn der Erstrichter von einem rechtskräftigen Beschluß wieder abgeht, weiler glaubt, daß der ursprünglich gefasste Beschluß rechtlich verfehlt war, und sich die Verhältnisse nicht geändert haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007468Dokumentnummer
JJR_19550817_OGH0002_0010OB00513_5500000_001