RS OGH 1955/8/24 1Ob457/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1955
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Norm

EO §55
EO §390 V

Rechtssatz

Bei der Bewilligung des Vollzuges einer einstweiligen Verfügung ist ein inzwischen bei Gericht eingelangter, den Parteien aber noch nicht zugestellter Beschluß des Rekursgerichtes, der die Einstweilige Verfügung in einigen Punkten abändert, durch das Bewilligungsgericht bereits zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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