Norm
EO §55Rechtssatz
Bei der Bewilligung des Vollzuges einer einstweiligen Verfügung ist ein inzwischen bei Gericht eingelangter, den Parteien aber noch nicht zugestellter Beschluß des Rekursgerichtes, der die Einstweilige Verfügung in einigen Punkten abändert, durch das Bewilligungsgericht bereits zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002007Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014