Norm
PatG 1970 §154Rechtssatz
Aus der Sonderbestimmung des § 85 UrhG über die Urteilsveröffentlichung muß geschlossen werden, daß in diesem Falle - abweichend von der sonstigen Regelung - dem Angeklagten trotz seines Freispruches ein Berufungsrecht zusteht. Ähnliches gilt für eine Berufung des Privatanklägers (in Analogie zu § 103 Abs 1 PatG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0071354Dokumentnummer
JJR_19550826_OGH0002_0050OS00519_5500000_001