Norm
ZPO §526 B1Rechtssatz
Sobald ein Beschluß (der ersten Instanz) dem ganzen Inhalt nach angefochten ist, kann das Rekursgericht an seine Stelle die nach seiner Rechtsauffassung entsprechende Entscheidung setzen; weder ein unrichtig formulierter Rekursantrag noch ein Mangel des Rekursinhaltes hindern daran.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0044010Dokumentnummer
JJR_19550831_OGH0002_0070OB00367_5500000_002